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Viele haben Probleme mit ihren Nachbarn: Laute Musik, Hundegebell, ein ständiges Geschrei aufgrund von Streitigkeiten, Türen knallen oder sonstiger Krach, der Haussegen hängt wegen einer Lärmbelästigung oftmals schief. Dies wird auch als Ruhestörung bezeichnet, die immer wieder zu Streits zwischen den Nachbarn führt. Wer sich massiv gestört fühlt, da der Lärm unerträglich wird, sollte handeln. Doch wie genau sollte im Falle einer Lärmbelästigung vorgegangen werden? Nachfolgend werden nützliche Tipps gegeben, denn betroffene Mieter müssen sich dies nicht gefallen lassen, sondern können sich wehren.

Was bedeutet Lärmbelästigung?

Von einer Lärmbelästigung wird gesprochen, wenn der Lärm so groß ist, dass die Mieter erheblich darunter leiden oder sie ihre Wohnung nicht mehr nutzen können. Letztendlich entscheidet der individuelle Einzelfall oftmals darüber, was unter eine Lärmbelästigung fällt. Ein guter Richtwert ist stets die Zimmerlautstärke, die tagsüber bei 40 und nachts bei 30 dB liegt. Auch bei Fußball-Abenden oder einer Grillparty ist ab 22 Uhr nur noch Zimmerlautstärke gestattet. Die Dusche darf nachts nicht mehr als eine halbe Stunde betätigt und ein Instrument maximal zwei Stunden täglich gespielt werden. Lärm durch Hunde ist maximal 30 Minuten am Tag erlaubt. Ein wichtiger Punkt sind stets die Ruhezeiten. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich klar geregelt, wann Ruhe zu herrschen hat. Während der Ruhezeiten kann die Polizei gerufen werden. Wer sich für solche Fälle wappnen möchte, sollte eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese ist für geringe monatliche Beiträge erhältlich. Bei friendsurance kann sogar eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden, bei der ein jährlicher Schadensfrei-Bonus gezahlt wird.

Mit dem Nachbarn oder Vermieter reden

Zunächst einmal empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem Nachbarn. Dies gilt umso mehr, wenn die Lärmbelästigung kein Dauerzustand ist. Die Lärmenden sind sich der Belästigung ihrer Nachbarn oftmals gar nicht bewusst und werden sie gewöhnlich abstellen, sobald mit ihnen darüber geredet wurde. Oftmals hilft es auch, den Nachbarn in die eigene Wohnung zu holen. Dann kann er sich selbst davon überzeugen, wie sich der Lärm auswirkt. Treten die Lärmbelästigungen hingegen häufig auf, kann der Vermieter helfen, denn der Mieter hat bei einer dauerhaften Beeinträchtigung das Recht, die Miete zu mindern. Daher ist es im Interesse des Vermieters, die Lärmbelästigung zu beseitigen. Hat er die Belästigung innerhalb einer gesetzten Frist nicht behoben, ist es möglich, die Miete zu mindern. Bei einer ständigen Ruhestörung und einer daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sind 10 bis 20% Mietminderung angemessen. In diesem Fall sollte über einen gewissen Zeitraum ein Lärmprotokoll geführt werden. Auch Zeugen sind sinnvoll.

Fazit:
Wer sich durch eine Lärmbelästigung gestört fühlt, sollte zunächst einmal ein Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihm freundlich erklären, dass man sich in der Ruhe gestört fühlt. Oftmals bringt dies bereits die gewünschte Lösung. Bleibt es erfolglos, können der Vermieter oder die Polizei helfen. Hier empfiehlt sich die Erstellung eines Lärmprotokolls. Bei einer dauerhaften Lärmbelästigung ist es zudem möglich, rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Anwalt für Mietrecht kann prüfen, inwiefern die Miete gekürzt werden kann. Der Rechtsweg ist oftmals die letzte Lösung. Die Mietminderung setzt stets voraus, dass dem Vermieter der Mangel mitgeteilt wurde. Babygeschrei ist übrigens jederzeit erlaubt.

Copyright: friedsurance

Weitere Infos zu diesem Thema finden sie in dieser Infografik: 

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